Zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstück gehören mit dem Boden fest verbundene Sachen, insbesondere Gebäude. vgl. BGB §93 / 94
Zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstück gehören mit dem Boden fest verbundene Sachen, insbesondere Gebäude. vgl. BGB §93 / 94