Gemäß § 311 B BGB muss der Kaufvertrag von Immobilien vor einem Notar beurkundet werden. Diese Beurkundung beinhaltet die Willenserklärungen von Käufer und Verkäufer und werden vom Käufer, Verkäufer und Notar unterzeichnet.
Gemäß § 311 B BGB muss der Kaufvertrag von Immobilien vor einem Notar beurkundet werden. Diese Beurkundung beinhaltet die Willenserklärungen von Käufer und Verkäufer und werden vom Käufer, Verkäufer und Notar unterzeichnet.