In der löschungsfähigen Quittung bekennt der Gäubiger des Grundpfandrechte, daß die besicherte Forderung abgefertigt wurde. Der neue Grundstückseigentümer kann somit die Löschung oder Umschreibung des Grundpfandrechs beantragen.
In der löschungsfähigen Quittung bekennt der Gäubiger des Grundpfandrechte, daß die besicherte Forderung abgefertigt wurde. Der neue Grundstückseigentümer kann somit die Löschung oder Umschreibung des Grundpfandrechs beantragen.